(1)Absatz einsJeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,
mit einem roten Rücklicht,
vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie
jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.
Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm2 aufweisen.