Bundesrecht konsolidiert: Fahrradverordnung § 6, Fassung vom 21.01.2019

Fahrradverordnung § 6

Kurztitel

Fahrradverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

10.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Kindersitze

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
  2. Absatz 2Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
    1. Ziffer eins
      mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
    2. Ziffer 2
      mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,
    3. Ziffer 3
      mit einer Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen gelangen können und
    4. Ziffer 4
      mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.
  3. Absatz 2 aAbweichend von den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.
  4. Absatz 3Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis
    1. Ziffer eins
      in deutscher Sprache laut Anhang römisch II oder
    2. Ziffer 2
      in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang römisch II dargestellt werden müssen,
    in Verkehr gebracht werden.

Im RIS seit

11.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40156883