Bundesrecht konsolidiert: Fahrradverordnung § 5, Fassung vom 20.01.2019

Fahrradverordnung § 5

Kurztitel

Fahrradverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 146/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Fahrradanhänger

Paragraph 5,
  1. Absatz einsJeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:
    1. Ziffer eins
      mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,
    2. Ziffer 2
      mit einem roten Rücklicht,
    3. Ziffer 3
      vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie
    4. Ziffer 4
      jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.
    Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm2 aufweisen.
  2. Absatz 2Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.
  3. Absatz 3Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Absatz eins und 2 zusätzlich ausgerüstet sein:
    1. Ziffer eins
      mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und
    3. Ziffer 3
      mit einer Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.
  4. Absatz 4Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind (Absatz 3,). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen.
  5. Absatz 5Die Beschaffenheit der Kupplung muss gewährleisten, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippt.
  6. Absatz 6Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit
    1. Ziffer eins
      einer leicht verständlichen Betriebsanleitung für die sichere Befestigung am Fahrrad
      1. Litera a
        in deutscher Sprache oder
      2. Litera b
        in Form einer bildlichen Darstellung und
    2. Ziffer 2
      sofern der Anhänger für den Personentransport bestimmt ist, einem Sicherheitshinweis
      1. Litera a
        in deutscher Sprache laut Anhang römisch eins oder
      2. Litera b
        in bildlicher Darstellung, wobei die Inhalte laut Anhang römisch eins dargestellt werden müssen,
    in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40017680