Bundesrecht konsolidiert: Privatradiogesetz § 17, Fassung vom 02.06.2023

Privatradiogesetz § 17

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
  2. Absatz 2Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40054401

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P17/NOR40054401