Kurztitel
Privatradiogesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PrR-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen
§ 18.Paragraph 18,
Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Krisenfall, Bundesbehörde
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Gesetzesnummer
20001215
Dokumentnummer
NOR40017262