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Bundesrecht konsolidiert: Privatradiogesetz § 16, Fassung vom 11.11.2020
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D)
Privatradiogesetz § 16
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 11.11.2020
§ 15b am 11.11.2020
§ 17 am 11.11.2020
Alle Fassungen
§ 16 heute
§ 16 gültig ab 01.08.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
§ 16 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
§ 16 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
§ 16 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Privatradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 20/2001
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 86/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PrR-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
5. Abschnitt
Programmgrundsätze
§ 16.
(1)
Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2)
Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
(3)
Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
(4)
Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.
(5)
Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
(6)
Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.
Im RIS seit
31.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Gesetzesnummer
20001215
Dokumentnummer
NOR40172737
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P16/NOR40172737