(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder auf Antrag eines im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 3 Berechtigten zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage des Zulassungsbescheides verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 28 Abs. 1, 3 und 4 zu führen.Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 2 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder auf Antrag eines im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 Berechtigten zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage des Zulassungsbescheides verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des Paragraph 28, Absatz eins,, 3 und 4 zu führen.