Bundesrecht konsolidiert: Privatradiogesetz § 6a, Fassung vom 17.10.2019

Privatradiogesetz § 6a

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsKabelhörfunkveranstaltungen sind vom Kabelhörfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabelhörfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des 3. Abschnittes zu enthalten. Erforderlich sind weiters Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang.
  3. Absatz 3Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme sowie die für diese verantwortlichen Hörfunkveranstalter mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Kabelhörfunkveranstalter haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Kabelhörfunkveranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40119602

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P6a/NOR40119602