Bundesrecht konsolidiert: Privatradiogesetz § 28b, Fassung vom 17.10.2019

Privatradiogesetz § 28b

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

8. Abschnitt

Bundesweite Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsZur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde – soweit ihr glaubhaft dargelegt wird, dass eine den Erfordernissen des Paragraph 28 c, Absatz 2, entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte – durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von Paragraph 3, Absatz 4, Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Absatz eins, zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des Paragraph 28 c, entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des Paragraph 28 d, zu erteilen, die unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach Paragraph 28 d, genehmigten Programm aufzunehmen ist.
  3. Absatz 3Im Verfahren nach Absatz 2, kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
  4. Absatz 4Mit Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen.

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40172740