Bundesrecht konsolidiert: Privatradiogesetz § 6, Fassung vom 20.01.2019

Privatradiogesetz § 6

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
    1. Ziffer eins
      bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
    2. Ziffer 2
      von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
    Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40172735

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P6/NOR40172735