Bundesrecht konsolidiert: Privatradiogesetz § 9, Fassung vom 18.01.2019

Privatradiogesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beteiligungen von Medieninhabern

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als zwei von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Ferner dürfen sich nicht mehr als zwei einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, verfügt.
  2. Absatz 2Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, verfügt.
  3. Absatz 3Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over),
    1. Ziffer eins
      mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen,
    2. Ziffer 2
      mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen und
    3. Ziffer 3
      mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.
  4. Absatz 4Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
    2. Ziffer 2
      bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;
    3. Ziffer 3
      bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
    Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
  5. Absatz 5Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40172736

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P9/NOR40172736