(1)Absatz einsNach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 5 ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 5, ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.