Bundesrecht konsolidiert: Privatradiogesetz § 23, Fassung vom 18.12.2018

Privatradiogesetz § 23

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

6. Abschnitt

Stellungnahmerecht

Paragraph 23,
  1. Absatz einsNach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 5, ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
  2. Absatz 2Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß Paragraph 12, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.
  3. Absatz 3Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Absatz eins und 2 eine Frist von vier Wochen einzuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40054405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P23/NOR40054405