(4)Absatz 4Übertragungskapazitäten, die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 ausgeschrieben wurden, können nur in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 4 beantragt und zugeordnet werden. § 12 Abs. 2, 7 und 8 sind anzuwenden.Übertragungskapazitäten, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 ausgeschrieben wurden, können nur in ihrer Gesamtheit gemäß Absatz eins, Ziffer 4, beantragt und zugeordnet werden. Paragraph 12, Absatz 2,, 7 und 8 sind anzuwenden.