Bundesrecht konsolidiert: Privatradiogesetz § 27, tagesaktuelle Fassung

Privatradiogesetz § 27

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 22, Absatz 3, oder Absatz 4, verletzt,
    3. Ziffer 3
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 6 a, verletzt,
    4. Ziffer 4
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 6 b, verletzt, oder
    5. Ziffer 5
      die Anzeigepflicht nach Paragraph 15 b, Absatz 5, oder 6 verletzt oder
    6. Ziffer 6
      die Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 5, verletzt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des Paragraph 19, Absatz eins,, 2 oder 4 Litera a und b oder Paragraph 20, verletzt.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer Hörfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist.
  4. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40172739

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P27/NOR40172739