Bundesrecht konsolidiert: KommAustria-Gesetz § 20c, tagesaktuelle Fassung

KommAustria-Gesetz § 20c

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20c

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Künstliche Intelligenz

Paragraph 20 c,
  1. Absatz einsDie RTR-GmbH hat im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 17, Absatz 8, unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer zum Auftrag gemachten Servicestelle zum Kompetenzaufbau bei der Konzeption und der Nutzung von Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz für die Bereitstellung eines vielfältigen Informations- und Beratungsangebots zu sorgen und als zentrale Serviceeinrichtung für KI-Projekte und Anwendungen in den Fachbereichen Medien und Telekommunikation und Post zu fungieren („Servicestelle“).
  2. Absatz 2Als Beitrag zur Erfüllung des in Absatz eins, dargestellten Zwecks hat die RTR-GmbH ein Informationsportal zu betreiben, auf dem Projekte und Initiativen dargestellt werden, die dem Einsatz von KI dienen, insbesondere solche, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dazu haben jedenfalls die betreffenden Förderstellen des Bundes dafür zu sorgen, dass die Fördernehmer nachfolgend der RTR-GmbH die wesentlichen Projektdaten bereitstellen.
  3. Absatz 3Im Rahmen dieser Servicestelle umfasst die Aufgabe der RTR-GmbH im Fachbereich Medien die nachstehenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Bereitstellung von KI-Informationen für die interessierte Fachöffentlichkeit, insbesondere Web-Leitfäden für KI-Einsatz und Best Practices im Medienbereich;
    2. Ziffer 2
      Beratung öffentlicher und privater Rechtsträger zum KI-Einsatz im Medienbereich;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Studien und Analysen zum KI-Einsatz im Medienbereich;
    4. Ziffer 4
      Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen zu Fragen der KI im Medienbereich;
    5. Ziffer 5
      Planung und Durchführung von Fachveranstaltungen zu Fragen der KI im Medienbereich;
    6. Ziffer 6
      regelmäßige zielgerichtete Kommunikation und regelmäßiger Austausch mit den von KI im Medienbereich betroffenen Marktteilnehmern.
  4. Absatz 4Berührt eine Tätigkeit der Servicestelle im Fachbereich Telekommunikation und Post Fragen der Medien und Meinungsvielfalt sowie medienpolitische Themenstellungen in Zusammenhang mit KI, so hat der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post für die weitere Vorgangsweise zur Behandlung des Themas in seinem Fachbereich das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Fachbereichs Medien herzustellen.
  5. Absatz 5Weist eine Tätigkeit im Rahmen der Servicestelle einen unmittelbaren Zusammenhang mit den der KommAustria übertragenen Aufgaben der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien auf, so bedarf die Tätigkeit für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria.
  6. Absatz 6Bei der RTR-GmbH wird ein „Beirat für Künstliche Intelligenz“ (KI-Beirat) eingerichtet. Die Aufgaben des Beirates, zu denen er auch Empfehlungen beschließen kann, sind:
    1. Ziffer eins
      Information und Beratung der mit KI-Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR-GmbH über aktuelle Entwicklungen im Bereich KI. Dies umfasst sowohl technische als auch ethische und gesellschaftliche Aspekte;
    2. Ziffer 2
      Beobachtung der technologischen Entwicklung von KI in- und außerhalb der Europäischen Union und Bewertung der damit verbundenen Chancen und Herausforderungen für Österreich;
    3. Ziffer 3
      Fokussierung durch Unterstützung der mit KI-Angelegenheiten befassten Mitglieder der Bundesregierung sowie der RTR-GmbH bei der Priorisierung der vielfältigen KI-Aspekte und der Konzentration auf die wichtigsten Themen;
    4. Ziffer 4
      Strategische Planung und Beratung der Bundesregierung im Rahmen des AI Policy Forums bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategie für Künstliche Intelligenz einschließlich der Festlegung von Zielen, Prioritäten und Maßnahmen.
  7. Absatz 7Der Beirat besteht aus elf Mitgliedern. Drei Mitglieder sind vom Bundeskanzler sowie acht Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen und haben über ausgezeichnete Kenntnisse in den Bereichen Ethik, Forschung, Ökonomie, Recht oder Technik zu verfügen. Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats sind mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. ein stellvertretender Vorsitzender zu bestellen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung eine Geschäftsordnung für den „Beirat für KI“ zu erlassen. Die für Reisekosten anfallenden Kosten trägt die RTR-GmbH aus den nach dem folgenden Absatz zur Verfügung gestellten Mitteln.
  9. Absatz 9Zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben der Servicestelle einschließlich des Aufwand für den Fachbeirat sind der RTR-GmbH jährlich 700 000 Euro aus dem Bundeshaushalt per 31. Jänner zu überweisen. Für die Jahresplanung und die Berichterstattung über die Aktivitäten ist Paragraph 20, Absatz 6, anzuwenden. Über die Verwendung dieser Mittel ist zudem von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu berichten. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2026 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40260246

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P20c/NOR40260246