Bundesrecht konsolidiert: KommAustria-Gesetz § 33i, Fassung vom 15.09.2023

KommAustria-Gesetz § 33i

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33i

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Abwicklung der Förderungen

Paragraph 33 i,
  1. Absatz einsDie Vergabe der Förderungen nach diesem Abschnitt obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
  2. Absatz 2Die bereitgestellten Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem eigenen Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur digitalen Transformation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu verwalten. Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der RTR-GmbH dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke dieses Abschnitts zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Abschnitt zu bestreiten.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Paragraph 19, KOG hat die RTR-GmbH sämtliche Förderergebnisse spätestens innerhalb des dem Datum der Förderentscheidung folgenden Quartals in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40243208

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P33i/NOR40243208