Bundesrecht konsolidiert: KommAustria-Gesetz § 30, Fassung vom 16.01.2019

KommAustria-Gesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

Paragraph 30,
  1. Absatz einsZur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. Jänner und jeweils 25 vH der Mittel per 30. Juni und per 30. Dezember zu überweisen sind. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ („Privatrundfunkfonds“) nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Aus den Mitteln des Privatrundfunkfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G oder Paragraph 8, Ziffer 4, PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.
  4. Absatz 4Die Förderung in Bezug auf Programme und Sendungen,
    1. Ziffer eins
      die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des Paragraph 45, AMD-G darstellen, oder
    2. Ziffer 2
      die nicht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, FERG frei zugänglich sind, oder
    3. Ziffer 3
      die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder
    4. Ziffer 4
      für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,
    ist nicht zulässig.

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40172782

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P30/NOR40172782