(1)Absatz einsDie RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 29 und § 30 jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach Paragraph 29 und Paragraph 30, jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.