Bundesrecht konsolidiert: KommAustria-Gesetz § 31, Fassung vom 31.07.2015

KommAustria-Gesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach Paragraph 29 und Paragraph 30, jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
  2. Absatz 2Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;
    2. Ziffer 2
      förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
    4. Ziffer 4
      Ausmaß und Art der Förderung;
    5. Ziffer 5
      Verfahren;
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen);
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalteförderung zu erhalten;
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;
      4. Litera d
        Einstellung und Rückforderung der Förderung;
    6. Ziffer 6
      Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
  3. Absatz 3Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.
  4. Absatz 4Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.
  5. Absatz 5Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach Paragraph 29 und Paragraph 30, in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.
  6. Absatz 6Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrags gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.
  7. Absatz 7Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
  8. Absatz 8Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Schlagworte

Sachaufwand

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119396

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P31/NOR40119396