(1)Absatz einsZur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung wird die Kommunikationsbehörde Austria (“KommAustria”) eingerichtet.Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung wird die Kommunikationsbehörde Austria (“KommAustria”) eingerichtet.