(1)Absatz eins,Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich
Sklavenarbeiter (öS 105 000),
Zwangsarbeiter in der Industrie (öS 35 000),
Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (öS 20 000),
mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres und Kinder, die während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern), und
weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich öS 5 000),
die im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Belarus oder der Republik Estland hatten, ebenso Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Russischen Föderation, Lettland, Litauen, Ukraine und Moldau, wenn sie aus Belarus oder Estland deportiert wurden.