Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus) Art. 3, Fassung vom 23.06.2015

Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus) Art. 3

Kurztitel

Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2001

Typ

Vertrag – Belarus

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

25.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 3

Grundsätze für den Empfang von Leistungen

  1. Absatz eins,Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich
    1. Litera a
      Sklavenarbeiter (öS 105 000),
    2. Litera b
      Zwangsarbeiter in der Industrie (öS 35 000),
    3. Litera c
      Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (öS 20 000),
    4. Litera d
      mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres und Kinder, die während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern), und
    5. Litera e
      weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich öS 5 000),
    die im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Belarus oder der Republik Estland hatten, ebenso Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Russischen Föderation, Lettland, Litauen, Ukraine und Moldau, wenn sie aus Belarus oder Estland deportiert wurden.
  2. Absatz 2,Leistungen sind höchstpersönlich und auf der Grundlage dieses Abkommens zu beantragen. Personen, deren vollständige und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz der Stiftung befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach belarussischem Recht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.
  4. Absatz 4,Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Belarus informieren einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.

Schlagworte

Sklavenarbeit

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

20001208

Dokumentnummer

NOR40016879