Bundesrecht konsolidiert: Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001 § 7, Fassung vom 22.03.2005

Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

LuF PauschVO 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 2001 - 31. 12. 2005 (vgl. § 14)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt. (vgl. § 14).

Text

Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste

Paragraph 7, Bei Ertragsausfall durch außergewöhnliche Ernteschäden wie Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 5, Absatz 4, sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend der festgestellten ertragsmindernden Schadenssumme zu vermindern, sofern eine Abweichung von mehr als 25% des sonst im Durchschnitt der Jahre erzielten Normalertrages vorliegt und keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert (Paragraph eins,) stattgefunden hat.

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40016242

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/54/P7/NOR40016242