Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
19.01.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Kfl-Bef Bed
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden. Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40016036