Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr § 1, Fassung vom 19.08.2026

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr § 1

Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch eins
Allgemeines

Paragraph eins,

Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016036

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/47/P1/NOR40016036