Bundesrecht konsolidiert: Versöhnungsfonds (USA) Art. 1, tagesaktuelle Fassung

Versöhnungsfonds (USA) Art. 1

Kurztitel

Versöhnungsfonds (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 221/2000

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien vereinbaren, dass der Fonds alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichiche Unternehmen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, abdeckt und dass es im Interesse beider Vertragsparteien läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre.
  2. Absatz 2Österreich ist bereit sicherzustellen, dass der Fonds die Öffentlichkeit hinsichtlich seines Bestehens, seiner Ziele und der Verfügbarkeit von Mitteln in angemessenem Umfang unterrichtet.
  3. Absatz 3Die Grundsätze für die Arbeit des Fonds sind in Anlage A festgelegt. Österreich versichert, dass der Fonds unter der Rechtsaufsicht einer österreichischen Regierungsbehörde stehen wird; jede Person kann die österreichische Regierungsbehörde ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der für den Fonds geltenden gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Österreich erklärt seine Zustimmung, mit interessierten Parteien auf der Grundlage eines mit diesen Parteien vereinbarten Rahmens aktiv und zügig Gespräche fortzusetzen, die mögliche Lücken und Unzulänglichkeiten in den Restitutions- und Entschädigungsgesetzen betreffen, die Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg zur Regelung von Arisierungsfragen während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreich verabschiedet hat, mit der Absicht, in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten, entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens zu schaffen. Die Vereinigten Staaten werden diesen Prozess erleichtern.

Schlagworte

Sklavenarbeit, Restitutionsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2016

Gesetzesnummer

20001091

Dokumentnummer

NOR40015199