Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versöhnungsfonds (USA)
Typ
Vertrag - USA
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.12.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 1
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien vereinbaren, dass der Fonds alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichiche Unternehmen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, abdeckt und dass es im Interesse beider Vertragsparteien läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre.
(2)Absatz 2Österreich ist bereit sicherzustellen, dass der Fonds die Öffentlichkeit hinsichtlich seines Bestehens, seiner Ziele und der Verfügbarkeit von Mitteln in angemessenem Umfang unterrichtet.
(3)Absatz 3Die Grundsätze für die Arbeit des Fonds sind in Anlage A festgelegt. Österreich versichert, dass der Fonds unter der Rechtsaufsicht einer österreichischen Regierungsbehörde stehen wird; jede Person kann die österreichische Regierungsbehörde ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der für den Fonds geltenden gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.
(4)Absatz 4Österreich erklärt seine Zustimmung, mit interessierten Parteien auf der Grundlage eines mit diesen Parteien vereinbarten Rahmens aktiv und zügig Gespräche fortzusetzen, die mögliche Lücken und Unzulänglichkeiten in den Restitutions- und Entschädigungsgesetzen betreffen, die Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg zur Regelung von Arisierungsfragen während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet des heutigen Österreich verabschiedet hat, mit der Absicht, in Übereinstimmung mit den Vereinigten Staaten, entsprechende allenfalls zur Anwendung kommende rechtliche Möglichkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 dieses Abkommens zu schaffen. Die Vereinigten Staaten werden diesen Prozess erleichtern.
Schlagworte
Sklavenarbeit, Restitutionsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2016
Gesetzesnummer
20001091
Dokumentnummer
NOR40015199