(1)Absatz einsFür die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach Paragraph 44 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
Die Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2011, zwei Soldatenvertreter sowie zwei Ersatzmänner zu wählen.
Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.
Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen.
An Stelle des Offiziers nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bestimmt werden.An Stelle des Offiziers nach Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 5, kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bestimmt werden.
Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, beim Heerespersonalamt aufzulegen.
Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei Wochen vor dem Wahltag.
Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als zwei wählbaren Soldaten enthält. Enthält der Stimmzettel weniger als zwei Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die zwei höchsten Stimmenzahlen aufweisen. Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten Soldatenvertretern die zwei nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.