Kurztitel
Psychologische Studentenberatung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
08.12.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 2.
(1) Aufgaben und Ziele der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind insbesondere:
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1. | Studieninteressenten und Studierende zu unterstützen, damit sie bei der Studienwahl, bei einem Studienwechsel oder bei einem beabsichtigten Studienabbruch möglichst fundierte Entscheidungen treffen können; |
2. | Studierende zu unterstützen, die Anforderungen des Studiums im Leistungsbereich, im persönlichen und sozialen Bereich zu Bewältigen sowie in diesem Zusammenhang auftretende persönliche, arbeitsmäßige und psychische Probleme zu lösen; |
3. | die Förderung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung |
| von Studierenden mit psychologischen Mitteln; |
4. | die Vorbeugung von Studienproblemen. |
(2) Die Aufgaben werden insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
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1. | psychologische Beratung, Diagnostik und Trainings; |
2. | psychologische Behandlung und Psychotherapie; |
3. | informative Beratung und präventive Maßnahmen; |
4. | Kooperation mit Bildungs- und Betreuungseinrichtungen; |
5. | wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte und Veröffentlichungen in den angeführten Bereichen. |
Schlagworte
Bildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Gesetzesnummer
20001030
Dokumentnummer
NOR40013165