Bundesrecht konsolidiert: Psychologische Studentenberatung § 2, Fassung vom 21.01.2022

Psychologische Studentenberatung § 2

Kurztitel

Psychologische Studentenberatung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.12.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAufgaben und Ziele der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Studieninteressenten und Studierende zu unterstützen, damit sie bei der Studienwahl, bei einem Studienwechsel oder bei einem beabsichtigten Studienabbruch möglichst fundierte Entscheidungen treffen können;
    2. Ziffer 2
      Studierende zu unterstützen, die Anforderungen des Studiums im Leistungsbereich, im persönlichen und sozialen Bereich zu Bewältigen sowie in diesem Zusammenhang auftretende persönliche, arbeitsmäßige und psychische Probleme zu lösen;
    3. Ziffer 3
      die Förderung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung
      von Studierenden mit psychologischen Mitteln;
    4. Ziffer 4
      die Vorbeugung von Studienproblemen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben werden insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      psychologische Beratung, Diagnostik und Trainings;
    2. Ziffer 2
      psychologische Behandlung und Psychotherapie;
    3. Ziffer 3
      informative Beratung und präventive Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Kooperation mit Bildungs- und Betreuungseinrichtungen;
    5. Ziffer 5
      wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte und Veröffentlichungen in den angeführten Bereichen.

Schlagworte

Bildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

20001030

Dokumentnummer

NOR40013165