(2)Absatz 2Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe gehören, ist auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die Zulassung für Lehrgänge in der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.