Bundesrecht konsolidiert: Frauenförderungsplan für das BMF § 12, Fassung vom 24.05.2006

Frauenförderungsplan für das BMF § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

21.10.2000

Außerkrafttretensdatum

24.05.2006

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

3. Abschnitt

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Information und Zulassung

Paragraph 12, (1) Frauen sind im Rahmen des Paragraph 44, B-GBG zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen bevorzugt zuzulassen.

  1. Absatz 2Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftenachwuchs informiert und darauf hingewiesen werden, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Dienstnehmerinnen, die zur Zielgruppe gehören, ist auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren und die Zulassung für Lehrgänge in der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen.
  2. Absatz 3Die Teilbeschäftigung darf nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang herangezogen werden.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme, Fortbildungsseminar

Gesetzesnummer

20000959

Dokumentnummer

NOR40012328