Bundesrecht konsolidiert: Militärbefugnisgesetz § 8, Fassung vom 19.10.2019

Militärbefugnisgesetz § 8

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Kontrolle von Personen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
    1. Ziffer eins
      mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen oder
    2. Ziffer 2
      über einen solchen Angriff Auskunft geben können.
    Diese Kontrolle hat die Feststellung der Identität zu umfassen und darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, die
    1. Ziffer eins
      einen militärischen Bereich betreten oder zu betreten versuchen oder
    2. Ziffer 2
      sich in einem solchen Bereich aufhalten oder ihn zu verlassen versuchen oder
    3. Ziffer 3
      einen solchen Bereich unmittelbar zuvor verlassen haben.
    Diese Kontrolle hat die Feststellung der Identität der betroffenen Person und die Gründe für das Betreten oder den Aufenthalt oder das Verlassen zu umfassen.
  3. Absatz 3Eine Feststellung der Identität nach den Absatz eins und 2 kann nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse das Feststellen des Namens, des Geburtsdatums und des Wohnsitzes einer Person umfassen.
  4. Absatz 4Die Kontrollen von Personen sind mit der dem jeweiligen Anlass entsprechenden Verlässlichkeit durchzuführen. Die einschreitenden militärischen Organe haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an einer Kontrolle mitzuwirken und deren unmittelbare Durchsetzung zu dulden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010929

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/86/P8/NOR40010929