(1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen Personen kontrollieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese Personen
mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter im Zusammenhang stehen oder
über einen solchen Angriff Auskunft geben können.
Diese Kontrolle hat die Feststellung der Identität zu umfassen und darf nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Angriff durchgeführt werden.