Bundesrecht konsolidiert: Militärbefugnisgesetz § 58, Fassung vom 20.01.2019

Militärbefugnisgesetz § 58

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

5. Teil
Straf- und Schlussbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 58,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einem mit Verordnung nach Paragraph 9, Absatz eins, erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
    2. Ziffer 2
      den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach Paragraph 32, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt oder
    3. Ziffer 3
      als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 5, oder Paragraph 33, Absatz 5, oder Paragraph 37, oder Paragraph 38, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach Paragraph 38, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
    5. Ziffer 5
      vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder
    6. Ziffer 6
      der Mitteilungspflicht nach Paragraph 45, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 210 €, in den Fällen der Ziffer 2,, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2 180 € und in den Fällen der Ziffer 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 €. In den Fällen der Ziffer 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Absatz eins, einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.
  3. Absatz 3Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.

Schlagworte

Strafbestimmung, Informationspflicht

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40155547

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/86/P58/NOR40155547