I. Zuständigkeitrömisch eins. Zuständigkeit
Allgemeine Zuständigkeit
§ 1.Paragraph eins,
An der Wiener Börse besteht ein Schiedsgericht der Wertpapierbörse und ein solches der Warenbörse. Die Zuständigkeit des einen oder des anderen bestimmt sich nach dem Gegenstand des Geschäftes, aus dem eine Streitigkeit entsteht (§ 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, idgF). An der Wiener Börse besteht ein Schiedsgericht der Wertpapierbörse und ein solches der Warenbörse. Die Zuständigkeit des einen oder des anderen bestimmt sich nach dem Gegenstand des Geschäftes, aus dem eine Streitigkeit entsteht (Paragraph eins, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, idgF).