Bundesrecht konsolidiert: AEV Papier und Pappe § 1, Fassung vom 06.04.2018

AEV Papier und Pappe § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AEV Papier und Pappe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 220/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.07.2001

Außerkrafttretensdatum

06.04.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe (Paragraph 2, Absatz 3 und 5 Asbestverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung von Asbestpapier oder -pappe verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28. März 1987, S 40). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von derartigem Abwasser in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in eine öffentliche Kanalisation sind für die in Anlage A genannten Abwasserparameter die Emissionsbegrenzungen der Spalte römisch II in Anlage A der AAEV vorzuschreiben. Ausgenommen davon ist der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX); diesbezüglich ist gemäß Paragraph 4, Absatz 4, AAEV vorzugehen. Bei Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier und -pappe ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Faserstoffen (Holzstoffen) für Papier und Pappe durch mechanischen (MP), thermomechanischen (TMP oder PGW) oder chemothermomechanischen (CTMP) Aufschluss von Holz;
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Faserstoffen für Papier und Pappe aus Altpapier;
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Papier oder Pappe unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, oder 2 hergestellten Faserstoffen oder von ungebleichten oder gebleichten Zellstoffen;
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Asbestpapier und -pappe;
    5. Ziffer 5
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4.
  4. Absatz 4Die Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus der Herstellung von ungebleichtem Zellstoff;
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt eins, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 5Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Absatz 3, anfallen.
  6. Absatz 6Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      in Abhängigkeit von den eingesetzten Rohstoffen und Produktionsverfahren sowie den erzeugten Produktsorten weitestgehende Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch Einengung von Wasserkreisläufen, erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen, chemischen oder biologischen Zwischenreinigungsmaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      Trennung und gesonderte Ableitung der Prozesswässer von unbelasteten Kühlwässern;
    3. Ziffer 3
      weitestgehende Rückhaltung und Wiederverwertung von Faserstoffen und Papierhilfsmitteln;
    4. Ziffer 4
      Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen;
    5. Ziffer 5
      weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Faserstoffbleiche oder beim Deinking;
    6. Ziffer 6
      vom Abwasser gesonderte Entsorgung nichtwässriger Reinigungs- und Lösungsmittel (zB Aromaten, halogenierte Kohlenwasserstoffe);
    7. Ziffer 7
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsmaßnahmen eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen, von Alkylphenolethoxylaten und von Phosphonaten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);
    8. Ziffer 8
      Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen sowie zum Auffangen von Spritz- oder Leckageverlusten;
    9. Ziffer 9
      Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Feststoffabscheidung, Fällung/Flockung, Flotation) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser, Einsatz von biologischen Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;
    10. Ziffer 10
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Asbestpappe, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Reinigungsmittel, Arbeitsstoff, Spritzverlust

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000788

Dokumentnummer

NOR40009286