Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AEV Papier und Pappe
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
18.07.2001
Außerkrafttretensdatum
06.04.2018
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe (§ 2 Abs. 3 und 5 Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung von Asbestpapier oder -pappe verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28. März 1987, S 40). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von derartigem Abwasser in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe (Paragraph 2, Absatz 3 und 5 Asbestverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung von Asbestpapier oder -pappe verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28. März 1987, S 40). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von derartigem Abwasser in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (2)Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in eine öffentliche Kanalisation sind für die in Anlage A genannten Abwasserparameter die Emissionsbegrenzungen der Spalte II in Anlage A der AAEV vorzuschreiben. Ausgenommen davon ist der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX); diesbezüglich ist gemäß § 4 Abs. 4 AAEV vorzugehen. Bei Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier und -pappe ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in eine öffentliche Kanalisation sind für die in Anlage A genannten Abwasserparameter die Emissionsbegrenzungen der Spalte römisch II in Anlage A der AAEV vorzuschreiben. Ausgenommen davon ist der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX); diesbezüglich ist gemäß Paragraph 4, Absatz 4, AAEV vorzugehen. Bei Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier und -pappe ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Die Absatz eins und 2 gelten für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von Faserstoffen (Holzstoffen) für Papier und Pappe durch mechanischen (MP), thermomechanischen (TMP oder PGW) oder chemothermomechanischen (CTMP) Aufschluss von Holz;
Herstellen von Faserstoffen für Papier und Pappe aus Altpapier;
Herstellen von Papier oder Pappe unter Einsatz von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Faserstoffen oder von ungebleichten oder gebleichten Zellstoffen;Herstellen von Papier oder Pappe unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, oder 2 hergestellten Faserstoffen oder von ungebleichten oder gebleichten Zellstoffen;
Herstellen von Asbestpapier und -pappe;
Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus der Herstellung von ungebleichtem Zellstoff;
Abwasser aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff (§ 4 Abs. 2 Z 2.1 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt eins, AAEV);
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
(5)Absatz 5Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Absatz 3, anfallen.
(6)Absatz 6Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
in Abhängigkeit von den eingesetzten Rohstoffen und Produktionsverfahren sowie den erzeugten Produktsorten weitestgehende Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch Einengung von Wasserkreisläufen, erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen, chemischen oder biologischen Zwischenreinigungsmaßnahmen;
Trennung und gesonderte Ableitung der Prozesswässer von unbelasteten Kühlwässern;
weitestgehende Rückhaltung und Wiederverwertung von Faserstoffen und Papierhilfsmitteln;
Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Faserstoffbleiche oder beim Deinking;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung nichtwässriger Reinigungs- und Lösungsmittel (zB Aromaten, halogenierte Kohlenwasserstoffe);
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsmaßnahmen eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen, von Alkylphenolethoxylaten und von Phosphonaten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsmaßnahmen eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen, von Alkylphenolethoxylaten und von Phosphonaten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);
Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen sowie zum Auffangen von Spritz- oder Leckageverlusten;
Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Feststoffabscheidung, Fällung/Flockung, Flotation) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser, Einsatz von biologischen Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
Schlagworte
Asbestpappe, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Reinigungsmittel, Arbeitsstoff, Spritzverlust
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
20000788
Dokumentnummer
NOR40009286