Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 59, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmittelverordnung § 59

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

Paragraph 59,
  1. Absatz einsFür Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
    2. Ziffer 2
      Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
    3. Ziffer 3
      Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.
  2. Absatz 2Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
    2. Ziffer 2
      Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.

Schlagworte

Schweißanlage

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008175