Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AM-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsFür Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.
(2)Absatz 2Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.
Schlagworte
Schweißanlage
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
20000727
Dokumentnummer
NOR40008175