Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 37, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmittelverordnung § 37

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Stehleitern

Paragraph 37,
  1. Absatz einsFür Stehleitern gelten ergänzend zu Paragraph 34, Absatz eins, folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG:
    1. Ziffer eins
      Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben.
    2. Ziffer 2
      Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager bilden können.
  2. Absatz 2Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu Paragraph 34, Absatz 2, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn sie auf Grund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.
    2. Ziffer 2
      Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und Wegrutschen gesichert ist.
  3. Absatz 3Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.
  4. Absatz 4Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung, Montagearbeit

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008153