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Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 28, tagesaktuelle Fassung
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D)
Arbeitsmittelverordnung § 28
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 27 am 26.03.2025
§ 29 am 26.03.2025
Alle Fassungen
§ 28 heute
§ 28 gültig ab 01.07.2000
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AM-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Handwerkzeuge
§ 28.
Paragraph 28,
(1)
Absatz eins
Handwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und Schraubendreher, sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden können.
(2)
Absatz 2
Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
(3)
Absatz 3
Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
20000727
Dokumentnummer
NOR40008144
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/164/P28/NOR40008144