(4)Absatz 4,Die Unterweisung nach § 14 ASchG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen:Die Unterweisung nach Paragraph 14, ASchG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Absatz 2 und 3 insbesondere umfassen:
Anschließen der Druckregler,
Einstellen und Betrieb der Anlage,
Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
Durchführung der Sichtkontrolle gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 ASchG.Durchführung der Sichtkontrolle gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, ASchG.