Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 23b, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmittelverordnung § 23b

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23b

Inkrafttretensdatum

03.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern

Paragraph 23 b,
  1. Absatz einsIn Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, darf, solange sie nicht entleert sind, nur eingestiegen werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist. Für das Einsteigen in diese Behälter, Silos oder Bunker ist Paragraph 23 a, anzuwenden. Während in solche Einrichtungen eingestiegen wird und während sich Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer darin aufhalten, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden. Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.
  2. Absatz 2Sofern Schüttgut zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein. Diese Vorrichtungen oder Geräte müssen ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten.
  3. Absatz 3Paragraph 23 b, gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40266660

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/164/P23b/NOR40266660