(3)Absatz 3Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Absatz 2, auch auf die Anforderungen nach Paragraph 18, Absatz 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)