Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 20, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmittelverordnung § 20

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
    2. Ziffer 2
      Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen unter der Hebebühne aufhalten.
    3. Ziffer 3
      Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.
  2. Absatz 2Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
    2. Ziffer 2
      Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen aufhalten.
  3. Absatz 3Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
    2. Ziffer 2
      Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
    4. Ziffer 4
      Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.
    5. Ziffer 5
      Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.
  4. Absatz 4ArbeitnehmerInnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die/der das Ladegut manipuliert, wenn sie/er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008136