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Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 20, tagesaktuelle Fassung
Arbeitsmittelverordnung § 20
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 19 am 12.10.2024
§ 21 am 12.10.2024
Alle Fassungen
§ 20 heute
§ 20 gültig ab 01.07.2000
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AM-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 20.
Paragraph 20,
(1)
Absatz eins
Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
1.
Ziffer eins
Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
2.
Ziffer 2
Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen unter der Hebebühne aufhalten.
3.
Ziffer 3
Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.
(2)
Absatz 2
Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
1.
Ziffer eins
Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
2.
Ziffer 2
Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen aufhalten.
(3)
Absatz 3
Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
1.
Ziffer eins
Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
2.
Ziffer 2
Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.
3.
Ziffer 3
Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
4.
Ziffer 4
Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.
5.
Ziffer 5
Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.
(4)
Absatz 4
ArbeitnehmerInnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die/der das Ladegut manipuliert, wenn sie/er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
20000727
Dokumentnummer
NOR40008136
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/164/P20/NOR40008136