Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 17, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmittelverordnung § 17

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besondere Arbeiten

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEinstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
  2. Absatz 2Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Absatz eins, solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
    3. Ziffer 3
      Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
    4. Ziffer 4
      Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

Schlagworte

Einstellarbeit, Wartungsarbeit, Instandhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40035122