Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 16, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmittelverordnung § 16

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wartung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Wartung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, ASchG hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.
  2. Absatz 2Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.
  3. Absatz 3Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
  4. Absatz 4Für die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008132

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/164/P16/NOR40008132