Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen.Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des Paragraph 5, ASchG zu dokumentieren und durchzuführen.