Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 14, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmittelverordnung § 14

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Erprobung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSoweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
  2. Absatz 2Für eine Erprobung nach Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des Paragraph 5, ASchG zu dokumentieren und durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
    3. Ziffer 3
      Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
    4. Ziffer 4
      Die für die Erprobung herangezogenen ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.
    5. Ziffer 5
      Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.
    6. Ziffer 6
      Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, gekennzeichnet sein.
    7. Ziffer 7
      Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte ArbeitnehmerInnen am Betreten dieser Bereiche hindern.
    8. Ziffer 8
      Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen ArbeitnehmerInnen aufhalten.
  3. Absatz 3Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der KennV zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
  5. Absatz 5Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Schlagworte

Sicherheitseinrichtung, Warneinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008130