Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmittelverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AM-VO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
§ 60.Paragraph 60,
Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.
Schlagworte
Beschusszeichen
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Gesetzesnummer
20000727
Dokumentnummer
NOR40008176