(2)Absatz 2Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Absatz eins, dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.