Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 55, Fassung vom 22.01.2025

Arbeitsmittelverordnung § 55

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen

Paragraph 55,
  1. Absatz einsFahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen.
  2. Absatz 2An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.

Schlagworte

Quetschstelle

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116567