Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 35, Fassung vom 13.10.2024

Arbeitsmittelverordnung § 35

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Festverlegte Leitern

Paragraph 35,
  1. Absatz einsFür festverlegte Leitern gelten ergänzend zu Paragraph 34, Absatz eins, folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG:
    1. Ziffer eins
      Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
    2. Ziffer 2
      Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.
    3. Ziffer 3
      Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.
    4. Ziffer 4
      Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen. Abweichend davon dürfen Rückensicherungen, die aus nur drei statt fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen, weiter verwendet werden, wenn die Leiter bereits vor dem in Paragraph 65, Absatz 4, genannten Zeitpunkt verwendet wurde.
    5. Ziffer 5
      Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen. Abweichend davon dürfen Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden, wenn dafür nur besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden, die einen Steigschutz verwenden.
  2. Absatz 2Eine Rückensicherung nach Absatz eins, kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung, Einstiegsstelle

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116552