Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 21, Fassung vom 17.09.2024

Arbeitsmittelverordnung § 21

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Heben von ArbeitnehmerInnen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsFür das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
  2. Absatz 2Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.
  3. Absatz 3Auf Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.
  4. Absatz 4Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden ArbeitnehmerInnen vorzusorgen.
  5. Absatz 5Solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
    2. Ziffer 2
      Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
    3. Ziffer 3
      Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen zu sorgen.
    4. Ziffer 4
      Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen während des ganzen Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt.
  6. Absatz 6Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.
  7. Absatz 7Für das Heben von ArbeitnehmerInnen mit Hebeeinrichtungen, wie Hubpodien und Versenkeinrichtungen von Bühnen, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrenstellen vorhanden sind oder die Gefahrenstellen vom Bediener der Hebeeinrichtung überwacht werden und diese deutlich gekennzeichnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008137