Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 45, Fassung vom 10.08.2024

Arbeitsmittelverordnung § 45

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

Paragraph 45,
  1. Absatz einsArbeitsmittel müssen sicher wirkende Vorrichtungen zum Ein- und Ausschalten aufweisen. Die Schaltstellungen „Ein“ bzw. „Aus“ müssen gekennzeichnet sein. Wenn nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsmittel in Betrieb ist und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen.
  2. Absatz 2Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
  3. Absatz 3Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.
  4. Absatz 4Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.
  5. Absatz 5Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden können.
  6. Absatz 6Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind vorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie Betriebs-Endschalter, eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen entstehen kann.

Schlagworte

Einschaltvorrichtung

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116558