Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 9, Fassung vom 11.01.2023

Arbeitsmittelverordnung § 9

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsArbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (Paragraph 8, Absatz eins,) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Absturz von Lasten,
    2. Ziffer 2
      Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
    3. Ziffer 3
      Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
    4. Ziffer 4
      Überlastung des Arbeitsmittels,
    5. Ziffer 5
      Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
    6. Ziffer 6
      wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
    7. Ziffer 7
      größere Instandsetzungen.
  2. Absatz 2Zu diesen Prüfungen sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, heranzuziehen. Handelt es sich um ein in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach Paragraph 7, Absatz 4, für diese Prüfung herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008125