(3)Absatz 3Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2Absatz 2, auch auf die Anforderungen nach § 18Paragraph 18, Abs. 2Absatz 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.
(Anm.:Anmerkung, Abs. 4Absatz 4, aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)