Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 7, Fassung vom 09.12.2021

Arbeitsmittelverordnung § 7

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abnahmeprüfung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
      1. Litera a
        schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
      2. Litera b
        Turmdrehkrane,
    2. Ziffer 2
      sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
    3. Ziffer 3
      durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. Ziffer 4
      Fahrzeughebebühnen,
    5. Ziffer 5
      auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    6. Ziffer 6
      kraftbetriebene Anpassrampen,
    7. Ziffer 7
      fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
    8. Ziffer 8
      Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
    9. Ziffer 9
      Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau),
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
    1. Ziffer 11
      kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
    2. Ziffer 12
      Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    3. Ziffer 13
      Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, aufgrund Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
    4. Ziffer 14
      Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
    5. Ziffer 15
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    6. Ziffer 16
      Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
    Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)
  2. Absatz 2Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
    2. Ziffer 2
      Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
    4. Ziffer 4
      Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
    5. Ziffer 5
      Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
    6. Ziffer 6
      Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
    7. Ziffer 7
      bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. Absatz 3Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
    2. Ziffer 2
      zugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
    4. Ziffer 4
      Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
  4. Absatz 4Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß Paragraph 15, der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 194/1994, BGBl. Nr. 780/1996, Führungssystem, Steuereinrichtung, Zufuhr, Prüfstelle

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116545