Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 10, Fassung vom 11.07.2020

Arbeitsmittelverordnung § 10

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung nach Aufstellung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane,
    2. Ziffer 2
      sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
    5. Ziffer 5
      Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      mechanische Leitern,
    7. Ziffer 7
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    8. Ziffer 8
      Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
    9. Ziffer 9
      mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
    10. Ziffer 10
      sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
    2. Ziffer 2
      nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
    3. Ziffer 3
      bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
  3. Absatz 3Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,
    2. Ziffer 2
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    3. Ziffer 3
      Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).
  5. Absatz 5Eine wiederkehrende Prüfung nach Paragraph 8, ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

Schlagworte

Befahreinrichtung, Funktionskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40035120